Allgemeine Geschäftsbedingungen Alte Schankwirtschaft `Zum Schießhaus´

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Restaurant „Alte Schankwirtschaft Zum Schießhaus“ / Gualin GmbH, Am Schiesshaus 19, 01067 Dresden

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für mündliche, und schriftliche (e-mail, formale) Vereinbarungen und Verträge über die Mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen des Restaurants zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, etc. sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen des Restaurants.

(2) Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 2 Vertragsabschluss, Vertragsparteien, Haftung

(1) Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Restaurants an den Veranstalter zustande, diese sind die Vertragspartner.

(2) Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet dieser zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt.

(3) Die Haftung des Restaurants ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Veranstalter ist verpflichtet, das Restaurant  auf die Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

§ 3 Leistung, Preise, Zahlung

(1) Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung, erstattet der Veranstalter dem Restaurant nach Rechnungslegung sämtliche Dritten gegenüber entstandenen Auslagen und Leistungen, die in Zusammenhang mit der Veranstaltung bzw. dem Mietgebrauch stehen.

(2) Die vereinbarten Preise schließen, wenn nicht extra aufgeführt, die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Restaurant allgemein der für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5%, erhöht werden.

(3) Die Rechnungen des Restaurants sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Restaurant berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant der eines höheren Schadens vorbehalten.

(4) Das Restaurant ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

(5) Unser Service ist von 11.00 Uhr bis 23 Uhr berechnet. Für jede weitere angefangene Stunde berechnen wir eine Aufwandspauschale von 90,00 €.

§ 4 Änderung der Teilnehmerzahl

 

(1) Eine Änderung der Teilnehmerzahl bei Reservierungen unter 10 Personen muss spätestens 2 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Verkaufsbüro mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Restaurants. Die mitgeteilte Personenzahl ist immer verbindlich.

(2) Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl bei Mindestverzehr/ Gedeckpauschalen/ Buffets/Servicegeldern berechnet.

(3) Bei Abweichungen der Personenzahl bei Buchungen über 10 Personen um mehr als 10% ist das Restaurant berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen oder die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter nicht zuzumuten ist. Bei sogenannten `no Show´ Reservierungen ( keine Absage/ Reduzierung der Personenzahl um mehr als 10 %) ist das Restaurant berechtigt, eine ´No Show` Gebühr von 20,00€ pro nicht erschienener Person/ nicht wahrgenommener Reservierung zu berechnen.

(4) Bei Exklusivbuchungen im Vertrag festgelegter Räume kann eine Veranstaltungsgarantiesumme festgelegt werden, die unabhängig von der tatsächlichen Personenzahl berechnet wird. Bei einem festgelegten Mindestverzehr wird die tatsächliche Personenzahl zu Grunde gelegt. Der Mindestverzehr gilt grundsätzlich pro Person und ist untereinander nicht verrechenbar. Bei Exklusiv-Buchungen von Räumen und Festlegung eines Mindestverzehrs, kann
bei Reduzierung der Personenzahl der Mindestverzehr pro Person nach oben korrigiert werden.

§ 5 Mitbringen von Speisen und Getränken

(1) Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Verkaufsbüro des Restaurants. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten und Bereitstellungspauschle berechnet.

§ 6 Weitere Pflichten des Veranstalters

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, soweit erforderlich und gesetzlich vorgeschrieben, die Veranstaltung oder einzelne Darbietungen bei den zuständigen Behörden anzumelden und sich die erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen, sowie die anfallenden öffentlichen Abgaben pünktlich zu entrichten.

(2) Bei Musikdarbietungen ist der Veranstalter verpflichtet, diese der GEMA zu melden und die anfallenden Gebühren direkt an diese zu entrichten. Der Veranstalter verpflichtet sich weiterhin, das Restaurant von Forderungen und Ansprüchen der GEMA freizustellen und dieses der GEMA gegebenenfalls mitzuteilen.

(3) Die Veranstaltungsräume werden dem Veranstalter in ordentlichem und vertragsgemäßem Zustand übergeben. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter nicht unverzüglich nach Übergabe einen Mangel anzeigt. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die vermieteten Räume bei Ende der Mietzeit geräumt und in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem sie ihm übergeben wurden. Während der Veranstaltung eintretende Mängel hat
der Veranstalter unverzüglich dem Restaurant zu melden.

§ 7 Rücktritt des Restaurants

(1) Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Restaurant gesetzten angemessenen Frist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Restaurant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(2) Des Weiteren ist das Restaurant berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, z.B. falls

  • höhere Gewalt oder andere vom Restaurant nicht zu vertretende Umstände ( z. B. Sperrung wegen Bombendrohung, Stromausfall, Allgemeinverfügung ) die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
  • wenn der Auftraggeber oder die Auftragnehmerin insolvent werden, d.h. über das Vermögen eines der Vertragspartner ein Insolvenzantrag vorliegt.
  • Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen ( z.B. des Veranstalters oder Zwecks) gebucht werden
  • das Restaurant begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsablauf, die Sicherheit oder das Ansehen des Restaurants in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts-bzw. Organisationsbereich des Restaurants zuzurechnen ist

(3) Das Restaurant hat den Veranstalter unverzüglich von der Ausübung des Rücktrittsrechts in Kenntnis zu setzen. Bei berechtigtem Rücktritt des Restaurants hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz.

§ 8 Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)

(1) Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Restaurant berechtigt, die vereinbarten Leistungen (Künstler, Miete, Speisen und Getränke) in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Weiterhin ist bei einer Stornierung vom Veranstalter bestellte und durch das Restaurant gebuchte Künstlergagen, Gebühren für zusätzliches Equipment (Zelt, Stehtische, Technik, Hüpfburgen, zusätzliches Geschirr bei erhöhter Personenzahl) zu bezahlen, und zwar in der Höhe, in der diese Gebühren tatsächlich anfallen. Das Restaurant erbringt hierüber einen Nachweis.

(2) Wurde bei der Veranstaltung ein Mindestumsatz vereinbart, wird dieser bei nicht fristgerechtem Rücktritt zu 50% zusätzlich zur geltenden Miete zugrunde gelegt.
Wurde nichts Anderes vereinbart, werden folgende Mieten ohne gastronomische Leistungen zu Grunde gelegt:
Albertsaal 800,00 €; Jägersaal 600,00 €; Weinstube 400,00 €; großer Festsaal 1200,00 €, gesamte obere Etage 1400,00 €.
Diese Mieten gelten für max. 4 Stunden und können nach dieser Zeit mit einer stündlichen Miete von 60,00 € pro Stunde erweitert werden.

(3) Tritt der Veranstalter zwischen 20 Tagen und dem Veranstaltungstag zurück ist das Restaurant berechtigt zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis anteilig folgende entgangene gastronomische Leistungen in Rechnung zu stellen, insofern die Räumlichkeiten oder Plätze nicht mehr vergeben werden können:

Stornogebühr: Ab Vertragsunterzeichnung oder schriftlicher Bestätigung durch E-Mail:

  • 60 Tage – 20 Tage vor Veranstaltungstermin kostenfrei
  • 19 Tage – 6 Tage vor Veranstaltungstermin 25 % der vertraglich vereinbarten oder zu erwartenden Gesamtsumme.
  • ab 6 Tage bis Veranstaltungsbeginn 50 % der vertraglich vereinbarten oder zu erwartenden Gesamtsumme.
  • ab 3 Tage vorher 80 % der vertraglich vereinbarten oder zu erwartenden Gesamtsumme.
  • ab 1 Tag vorher 100% der vertraglich vereinbarten oder zu erwartenden Gesamtsumme.

Grundsätzliche Änderungen am Menü sind bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich und müssen schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis-Bankett x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt. Ersparte Aufwendungen nach 2. und 3. sind damit abgegolten.

(5) Der Veranstalter ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass dem Restaurant ein geringerer Aufwand entstanden ist.

(6) Bei Abweichungen der Personenzahl bei Buchungen über 10 Personen um mehr als 10% ist das Restaurant berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen oder die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter nicht zuzumuten ist.
Bei sogenannten `no Show´ Reservierungen ( keine Absage/ Reduzierung der Personenzahl um mehr als 10 %) ist das Restaurant berechtigt, eine ´No Show` Gebühr von 20,00€ pro nicht erschienener Person/ nicht wahrgenommener Reservierung zu berechnen.

§ 9 Haftung des Veranstalters für Schäden

(1) Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude und Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

Wir untersagen die Werbung mit unserem Restaurant für jegliche politischen, extremistischen oder religiösen Gruppen, Vereine oder Verkaufsveranstaltungen. Zuwiderhandlungen können eine Kündigung des Reservierungsvertrages und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Schäden, die dem Haus aus extremistischen Veranstaltungen jedweder Form heraus entstehen, werden dem Veranstalter zu Lasten gelegt.

§ 10 Untervermietung

(1) Eine Unter-bzw. Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Restaurants.

(2) Die Versagung der Zustimmung berechtigt den Veranstalter weder zur außerordentlichen noch zur ordentlichen Kündigung des Vertrages.

(3) Der Veranstalter tritt hiermit sämtliche sich aus der Unter-bzw. Weitervermietung ergebenden Ansprüche gegen den Untermieter an das Restaurant ab, gleichgültig, ob es sich um eine berechtigte oder unberechtigte Untervermietung handelt. Das Restaurant nimmt die Abtretung an.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.

(2) Erfüllungs-und Zahlungsort ist der Sitz des Restaurants.
Gerichtsstand ist Dresden.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbestimmungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.